FÖRDERKREIS GESAMTSCHULE BERGISCH GLADBACH PAFFRATH

Die Gründungsversammlung hat am 22.11.1973 folgende SATZUNG beschlossen, die am 02.05.2016 von der Jahreshauptversammlung geändert wurde

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Gesamtschule Bergisch Gladbach-Paffrath“ e.V. und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach..

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Gesamtschule Bergisch Gladbach-Paffrath. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
  • Anregung und Unterstützung bildungspolitischer und administrativer Maßnahmen,
  • Vertretung der Interessen der Gesamtschule in der Öffentlichkeit und der Verbreitung ihrer pädagogischen Vorstellungen,
  • Unterstützung der Tätigkeit der Schulpflegschaft und Förderung der Zusammenarbeit von Schule und Elternschaft,
  • Unterstützung der Schülermitverwaltung und Förderung von Veranstaltungen der Schülerschaft,
  • Leistung und Anregung von Sachspenden.Gesamtschule in der Öffentlichkeit und Verbreitung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Sie können an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen und Anträge stellen: Stimmrecht haben Sie insoweit, als sie den Vereinsorganen angehören.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu vertreten. Sie sind insbesondere verpflichtet, ihren Beitragspflichten nachzukommen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist.
  3. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, insbesondere gegen ihre Beitragspflicht verstoßen, können ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung, die aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein, soweit er nicht durch Gesetz begründet ist.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht durch Satzung und Beschluss anderen Organen übertragen worden ist.
  2. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung nicht übertragen:
  • Die Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts vom Vorstand sowie des Kassenberichts der Kassenprüfer
  • Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
  • Festsetzung der Beiträge
  • Beschluss eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand
  • Änderung der Satzung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand ausgeführt

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist regelmäßig innerhalb eines Vierteljahres nach Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen (Jahreshauptversammlung)..
  2. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus::
  • Dem ersten Vorsitzenden
  • Dem zweiten Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer/In ist
  • Dem Schatzmeister Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  1. Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (Gesamtvertretung).
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auch vor Ende der Amtszeit abwählen, indem sie mit Zweidrittelmehrheit eine Neuwahl vornimmt.

§ 10 Geschäftsordnung der Vereinsorgane

  1. Die Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei vorliegender Emailadresse können diese Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Außerdem wird der Termin der Vollversammlung auch auf der Webseite der Integrierten Gesamtschule Paffrath bekannt gegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Sitzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
  5. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Im übrigen können sich Organe eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Einnahmen und Ausgaben

  1. Einnahmen und Ausgaben sind vom Schatzmeister nachzuweisen. Der Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen.
  2. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag innerhalb des ersten Viertels des Geschäftsjahres bzw. innerhalb eines Vierteljahres nach Eintritt zu entrichten.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Wählbar ist jedes Mitglied, das nicht mit einem Mitglied des Vorstandes verwandt oder verschwägert ist.
  2. Die Kassenprüfer prüfen das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Der Prüfbericht ist schriftlich aufzunehmen und von beiden Prüfern zu unterzeichnen.
  3. Kassenprüfungen sind vorzunehmen:
  • Vor Ende des Geschäftsjahres
  • Bei Neuwahl des Schatzmeisters während des Geschaftsjahres.
  • Sonst nach pflichtgemäßem Ermessen.
  1. Für die Abwahl der Kassenprüfer gilt § 9 Abs. d entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur dann auf die Tagesordnung zu setzen, wenn er von mehr als einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unterstützt wird.

§ 14 Vermögensübergang

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung, zu verwenden hat.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Inkrafttreten und Änderung der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in Kraft.
  2. Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 22.11.1973 beschlossen. Die vorliegende Satzung wurde nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.05.2016 geändert. Die geänderte Satzung wurde am 09.01.2018 in das Vereinsregister eingetragen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

  1. Jochen Schmidt
  2. Roland Berghausen
  3. Walter Odenthal
  4. Günter Heinicke
  5. Wilfried Meyer
  6. Helma Nut
  7. Gerd von Pelletier